Die AfD vor dem VG-Köln und die Forderung nach „millionenfacher Remigration“

Der folgende Text beschäftigt mit dem inhaltlichen Vorbringen  der AfD hinsichtlich ihrer Forderung nach "millionenfacher Remigration"   im Verfahren vor dem VG-Köln wegen ihrer Einstufung als gesichert rechtsextremistische Bestrebung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz und der Reaktion des Gerichts auf diese Ausführungen.

Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) hat Anfang Mai 2025 die AfD-Bundespartei als gesichert rechtsextremistische Bestrebung eingestuft und dies öffentlich mitgeteilt. Die AfD hat hiergegen vor dem Verwaltungsgericht Köln (VG-Köln) wenige Tage später Klage und Eilantrag eingereicht.

Mit Beschluss vom 26.2.2026, Az. 13 L 1109/25,im Eilverfahren hat das VG-Köln dem BfV vorläufig untersagt, die AfD als rechtsextremistische Bestrebung zu führen und dies der Öffentlichkeit mitzuteilen. Eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist bisher nicht ergangen.

Der vorliegende Text versucht, den Umgang der AfD und des VG-Köln mit der Forderung nach „millionenfacher Remigration“ zu beleuchten.

Das Thema habe ich ausgewählt, weil es sich nach meiner Meinung lohnt, die politische Auseinandersetzung mit der AfD in der Öffentlichkeit an diesem Punkt zu führen und dabei darzulegen, wohin die Übernahme von politischer Macht durch die AfD führen könnte.

Die Forderung nach „millionenfacher Remigration“ ist zudem ein wichtiger Ansatzpunkt für ein Verbotsverfahren gegen diese Partei vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG).

Als Quellen habe ich den Beschluss vom 26.2.26 und die hierzu vom VG-Köln veröffentlichte Pressemitteilung vom gleichen Tag, sowie das Urteil des VG-Köln vom 8.3.2020 Az. 13 K 207/20, betreffend den sog. „Flügel“ innerhalb der AfD hinzugezogen.

Zahlenangaben in diesem Text sind dem Mediendienst Integration entnommen, der Statistiken des Ausländerzentralregisters (AZR) und des Statistischen Bundesamtes (StBA) verarbeitet.

Ich habe mir zudem erlaubt, die Antwort der Bundesregierung vom 9.9.2025 auf eine kleine Anfrage der AfD zu Abschiebungen und ausreisepflichtigen Menschen in Deutschland zu zitieren (Bundestagsdrucksache 21/1532).

Was bedeutet „Remigration“?

Der Begriff Remigration leitet sich vom lateinischen Wort remigrare (zurückwandern / zurückkehren) ab. Er hat seinen Ursprung in der Migrationsforschung und Soziologie, beschreibt heute jedoch zwei sehr unterschiedliche Inhalte:

In den Sozialwissenschaften bezeichnet der Begriff die freiwillige Rückkehr von Migrant*innen in ihr ursprüngliches Herkunftsland nach einer längeren Zeit im Ausland.

Seit Mitte der 2010er-Jahre wurde der Begriff von der sog. „Neuen Rechten“, – allen voran der Identitären Bewegung- umgedeutet. Er dient als beschönigender Begriff (Euphemismus) für die Forderung nach millionenfacher Abschiebung oder Vertreibung von Menschen mit Migrationsgeschichte unabhängig davon, ob sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder nicht. Aufgrund der verschleiernden, menschenverachtenden Bedeutung und politischen Instrumentalisierung wurde der Begriff in Deutschland zum Unwort des Jahres 2023 gewählt.

Was versteht die AfD unter der Forderung nach „Remigration“?

Der thüringische Landes- und Fraktionsvorsitzende, Björn Höcke, hat in einer Fernsehdis-kussion von Welt-TV mit dem CDU Spitzenkandidaten Mario Voigt anlässlich des Landtags-wahlkampfes im April 2024 „Remigration“ als Rückholung der ins Ausland abgewanderten deutschen Staatsangehörigen definiert. Weder die Moderator*innen noch Mario Voigt haben auf diese offensichtliche Nebelkerze reagiert.

In seinem im Jahr 2018 erschienen Buch „Niemals in denselben Fluss“ hatte er noch von einem umfassenden „Remigrationsprojekt“ gesprochen, bei dem man sich von nicht integrierbaren Gruppen der Bevölkerung werde trennen müssen. Durch „wohltemperierte Grausamkeiten“ werde damit dem von ihm heraufbeschworenen „Volkstod“ entgegengewirkt. „Unschöne Szenen“ und „menschliche Härten“ ließen sich dabei nicht vermeiden.

Die Forderung nach „Remigration“ ist in der AfD zuerst von Vertreter*innen des sog. „Flügels“, einem 2015 gegründeten Zusammenschluss innerhalb der AfD, verwendet worden.

Der sog. „Flügel“ vertrat völkisch-nationalistisches Gedankengut mit dem Ziel eines ethnisch homogenen deutschen Staatsvolkes. Er verbreitete die Verschwörungserzählungen vom sog. „großen Bevölkerungs-austausch“ und dem drohenden „Volkstod,“ der nur mit einer Vertreibung und Abschiebung der Menschen mit Migrationsgeschichte aus Deutschland verhindert werden könne. Die Forderung nach „Remigration“ hat daher potentiell alle ca. 21 Millionen Menschen mit Migrationsgeschichte, die derzeit in Deutschland leben, im Visier.

Das VG-Köln hat mit Urteil vom 8.3.2022, Az. 13 K 207/20, die Einstufung des sog. „Flügels“ als gesichert rechtsextremistische Bestrebung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) im März 2020 bis zu seiner formellen Auflösung Ende April 2020 bestätigt und eine Klage der AfD hiergegen abgewiesen. Es untersagte aber gleichzeitig dem BfV den sog. „Flügel“ nach seiner formellen Auflösung so zu bezeichnen.

Das VG-Köln bewertet in dem oben genannten Urteil die vom sog. „Flügel“ erhobene Forderung nach „Remigration“ als verfassungswidrig. Der sog. “Flügel“ ziele mit dieser Forderung auf Menschen mit Migrationsgeschichte, deutscher und anderen Staatsan-gehörigkeiten. Damit werde nach Ansicht des Gerichts sowohl die Menschenwürde (Art 1, Abs. GG) als auch das Demokratieprinzip (Art 20 GG) verletzt.

Der sog. „Flügel“ entwickelte sich spätestens Ende 2019 / Anfang 2020 zur hegemonialen Strömung innerhalb der AfD. Nach der Selbstauskunft des sog. „Flügels“ seien dort 2018 ca. 8.000 Parteimitglieder organisiert gewesen; dies bei einer Zahl der Mitglieder der Gesamt-Partei von ca. 30.000. Björn Höcke, einer der Mitbegründer des Zusammenschlusses, brüstete sich schon 2018 damit, dass seine Organisation 40% der Delegiertenstimmen auf einem AfD-Parteitag stelle.

Die Vertreter*innen des sog. „Flügels“ haben auch nach der formellen Auflösung der Organi-sation ihren hegemonialen Einfluss innerhalb der AfD behauptet. Obwohl der Zusammen-schluss im April 2020 formell aufgelöst wurde, ist der Einfluss der völkisch-nationalistischen Strömung heute dominanter denn je.

Die Exponenten der Gruppierung, allen voran Björn Höcke, prägen die inhaltliche Ausrichtung, das Personal sowie die strategische Linie der gesamten Partei. Der ehemalige sog. „Flügel“ hat seine zentralen Akteure in nahezu allen wichtigen Parteistrukturen verankert.

Die programmatische Ausrichtung, insbesondere in der Migrations- und Gesellschaftspolitik, folgt weitgehend den Ideologien der ehemaligen Gruppierung.

Besonders in den ostdeutschen Landesverbänden, die maßgeblich vom ehemaligen sog. „Flügel“ geprägt wurden und teilweise als gesichert rechtsextremistisch eingestuft sind, ist der Einfluss absolut. Diese Verbände stellen mit ihren hohen Wahlergebnissen ein starkes Machtzentrum innerhalb der Gesamtpartei dar. Einstige parteiinterne Gegenspieler, die für einen eher gemäßigten oder liberal-konservativen Kurs standen, sind parteiintern weitgehend isoliert oder haben die AfD verlassen.

Die Forderung nach „Remigration“ ist innerhalb der AfD zum allgemein geteilten Standard geworden. Beatrix von Storch, als Vertreterin der christlich-fundamentalen Strömung, verwendet den Begriff ebenso wie Peter Böhringer als Wirtschaftslibertärer und Vertreter*innen der kleinen national-konservativen Strömung. Auch die Partei- und Fraktionsvorsitzenden Alice Weidel und Tino Chrupalla fordern eine „Remigration“.

Die Forderung nach „Remigration ist erstmals im Programm der AfD zur Wahl des Europaparlaments 2024 und zur Bundestagswahl 2025 schriftlich verankert worden.

Was versteht die AfD unter der Forderung nach „millionenfacher Remigration und wer vertritt diese Forderung innerhalb der Partei?

Zahlreiche Funktionsträger*innen erheben inzwischen diese Forderung. Hier nur einige Beispiele:

  • Rene Springer: Der Bundestagsabgeordnete und brandenburgische Landesvorsitzende äußerte sich im Zusammenhang mit der im November stattgefundenen und vom Correctiv aufgedeckten Geheimkonferenz in Potsdam über soziale Medien:
    Wir werden Ausländer in ihre Heimatländer zurückführen. Millionenfach. Dies ist kein Geheimplan. Dies ist ein Versprechen“.
  • Björn Höcke: Der thüringische Landes- und Fraktionsvorsitzende sprach in diesem Kontext von einer notwendigen Reduzierung der Bevölkerungszahl und forderte „wohltemperierte Grausamkeiten“.
  • Irmhild Boßdorf: Die Europaabgeordnete und Beisitzerin im Bundesvorstand forderte auf Parteitagen explizit die „millionenfache Remigration“.
  • Miguel Klauß: Der baden-württembergische AfD-Politiker und Bundestagsabgeordnete transformierte das Fremdwort „Remigration“ in die Alltagssprache, indem er die millionenfache Abschiebung von „illegalen Migranten“ als richtig und wichtig bezeichnete.
  • Julia Gehrckens, Cedric Krippner und Helmut Straufvom Bundesvorstand der Generation Deutschland, dem neuen Jugendverband der AfD, forderten bei ihren Bewerbungsreden auf der Gründungsversammlung am 29.11.2025 unter großem Beifall der anwesenden Delegierten die „millionenfache Remigration“.
  • AfD Parteitage: Auf dem bayerischen Landesparteitag in Greding am 25.10.25 wurde eine Resolution für eine „millionenfache Remigration“ von Migrant*innen verabschiedet.
  • Matthias Helferich; Der Dortmunder AfD Bundestagsabgeordnete, der sich selbst als das „freundliche Gesicht des Nationalsozialismus“ bezeichnet, forderte 2023 im Bundestag und bei vielen seiner öffentlichen Auftritte eine „millionenfache Remigration“.

Statt mit Kritik, und Parteiordnungs- oder Ausschlussverfahren werden Funktionsträger*innen, die eine „millionenfache Remigration“ fordern mit Lob und Beifall innerhalb der AfD bedacht.

Wie füllt die AfD den Begriff der „millionenfachen Remigration“ mit Inhalten? Wie viele Millionen Menschen sollen „remigriert“ werden? Wie sieht deren aufent-haltsrechtliche Situation aus und aus welchen Herkunftsländern sollen sie kommen?

Die AfD hält sich bei der Beantwortung dieser Fragen aus taktischen Gründen in der Regel bedeckt, steht doch die Strafbarkeit der Forderung im Raum. Es gibt nur wenige Ausnahmen. Die AfD hat im Eil-Verfahren gegen das BfV vor dem VG-Köln 2025/26 wegen ihrer Einstufung als gesichert rechtsextremistische Bestrebung, Az. 13 L 1109/25 -für ihre Verhältnisse – konkrete Angaben gemacht. Das VG-Köln fasst den Vortrag der AfD-Vertreter*innen in Rdnr. 57 des Beschlusses vom 26.2.2026 wie folgt zusammen:

Auch die Aussage in Bezug auf millionenfacher Remigration lasse sich rechtskonform darstellen, da eine Zahl von über 2 Millionen Personen sich aus derzeit Ausreisepflichtigen sowie Zugewanderten aus Syrien, Afghanistan und der Ukraine ergebe.“

Es fällt zunächst auf, dass die AfD auf den Vorwurf des BfV, sie plane die „millionenfache Remigration“ von Migrant*innen nicht mit einem Dementi oder mit Ausflüchten reagiert. Das Verfahren vor dem VG-Köln wird vom Bundesvorstand der AfD geführt. Der Bundesvorstand war in den letzten Jahren bestrebt, die Konkretisierung „millionenfach“ bei der Forderung nach „Remigration“ zu vermeiden. Dabei hat der Bundesvorstand stets betont dass nur die ausreisepflichtigen Menschen „remigriert“ werden sollen. Das Vorbringen im Verfahren vor dem VG-Köln weicht von dieser Linie ab, indem zugewanderte nicht vollziehbar ausreisepflichtige Menschen aus Afghanistan, Syrien und der Ukraine betroffen sein sollen.

Es fällt ins Auge, dass bei den abzuschiebenden Zugewanderten Menschen keine Angaben zu ihrem aufenthaltsrechtlichen Status gemacht werden. Es findet keine Differenzierung zwischen Menschen mit befristeten und unbefristeten Aufenthaltsrechten statt. Auch bleibt offen, ob Menschen, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung oder durch Geburt als Kind ausländischer Eltern erworben haben, gemeint sind.

Der Wortlaut des Vorbringens und die Erfahrung mit den programmatischen Vorstellungen des sog. “Flügels“ legen nahe, dass alle zugewanderten Menschen der drei genannten Länder nach den Plänen der AfD „remigriert“ werden sollen.

Es verwundert, dass die AfD nur Staatsangehörige von drei Ländern erwähnt. Dies ist wenig glaubhaft, da die AfD in ihren Verlautbarungen alle Migrant*innen als Schuldige für scheinbare oder tatsächliche Missstände in Deutschland verantwortlich macht, jegliche Migration als „illegal“ bezeichnet. Zur Herstellung eines homogenen deutschen Staatsvolks möchte sie alle Menschen mit Migrations-geschichte abschieben, die sich nicht ihren völkisch-nationalistischen Vorstellungen anschließen.

Die Beschränkung auf Menschen aus Afghanistan, Syrien und der Ukraine ist daher nur als kleiner Teil der Wahrheit zu bewerten und ebenso wie die Zahl von „über 2 Millionen“ als Teil einer Verharmlosungs-strategie der AfD zu sehen. Mit den Herkunftsländern Afghanistan und Syrien wird die Muslimfeindlich-keit in der AfD und in Teilen der Bevölkerung bedient und weiter angefacht. Die Erwähnung der Menschen aus der Ukraine ist als Gruß an Wladimir Putin einzuordnen.

Gleichwohl muss sich die AfD an ihrem eigenen Vorbringen vor dem VG-Köln festhalten lassen. Sehen wir uns die von der AfD erwähnten Gruppen von Menschen etwas genauer an:

1.Vollziehbar ausreisepflichtige Menschen

Gemäß der Antwort der Bundesregierung am 9.9.2025 auf eine kleine Anfrage der AfD (Bt-Drucksache 21/1532) lebten -Stand 30.6.2025- 220.000 vollziehbar ausreisepflichtige Menschen in der Bundes-republik Deutschland; darunter waren 11.000 (4,86%) Personen aus Syrien, 11.772 Personen (4,93%) Personen aus Afghanistan und 4.280 (1,89%) Personen aus der Ukraine. Ca. 184.000 Menschen aus dieser Gruppe verfügten über Duldungen aufgrund Krankheit, Passlosigkeit oder fehlender Aufnahme-bereitschaft der Herkunftsstaaten. 36.000 Menschen waren unmittelbar von Abschiebungen bedroht. Zum Ende 2025 hatte sich die Zahl der vollziehbar ausreisepflichtigen Menschen geringfügig auf 232.000 erhöht.

Die Zahl aller Ausreispflichtigen und erst Recht nicht der ausreisepflichtigen Menschen aus Afghanistan, Syrien und der Ukraine von ca. 26.000 Menschen verfehlt bei weitem die von der AfD angestrebte Zahl von über 2 Millionen Menschen, die abzuschieben sind.

Die AfD möchte mit den vollziehbar ausreisepflichtigen Menschen kurzen Prozess machen und alle möglichst schnell aus Deutschland, egal wohin, abschieben. Dem stehen bisher Regelungen des humanitären EU- und Völkerrechts entgegen. Die AfD will diese Regelungen ignorieren bzw. abschaffen

In die gleiche Richtung wie die Forderungen der AfD und anderer rechtsradikaler Parteien in Europa geht die aktuelle Politik der EU, insbesondere des Europa-Parlaments. Das Europa-Parlament hat Anfang Juni 26 mit einer Mehrheit der EVP (u.a.CDU/CSU) und rechtsradikalen Parteien (u.a. AfD), die EU-Rückführungsverordnung beschlossen. Vollziehbar ausreise-pflichtige Menschen können leichter und länger in Abschiebehaft genommen werden. Die Abschiebung muss nicht mehr in den Herkunftsstaat oder den Staat, in dem die Menschen früher gelebt haben erfolgen, sondern kann in jeden beliebigen Staat erfolgen, der zur Aufnahme bereit ist. Aufnahmelager in Drittstaaten sind in Vorbereitung.

2.Menschen aus der Ukraine:

In Deutschland lebten Ende 2025 1,17 Millionen Menschen aus der Ukraine. Davon waren 4.280 Personen Mitte 2025 vollziehbar ausreisepflichtig. Bei der übergroßen Mehrheit handelt es sich um Menschen, die nach dem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg des Militärs der Russischen Föderation auf die Ukraine ab dem 24.2.2022 aus dem Land geflüchtet sind. Rechtsgrundlage für ihren Aufenthalt ist die EU- Richtlinie zum vorübergehenden Schutz, 2001/55/EG und die Ausführungsbestimmung des § 24 AufenthG. Dementsprechend verfügen 93% der Menschen aus der Ukraine über befristete Aufenthalts-erlaubnisse gem. § 24 AufenhG oder Fiktionsbescheinigungen im Verfahren der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse.

Ca. 30.000 Menschen sind im Besitz von befristeten Aufenthaltserlaubnissen aus anderen Aufenthaltsgründen. Ca. 6.500 Menschen waren im Besitz von unbefristeten Aufenthaltsrechten (Niederlassungserlaubnis oder Daueraufenthalt-EU).

Wie viele eingebürgerte Menschen aus der Ukraine in Deutschland leben, konnte ich nicht zweifelsfrei ermitteln. Für Kinder ukrainischer Eltern, die durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben sind nach meinen Recherchen keine belastbaren Zahlen verfügbar.

Eine Abschiebung von Menschen aus der Ukraine in ihr Heimatland vor Beendigung der Kampfhand-lungen im Krieg mit der Russischen Föderation und vor der Schaffung menschenwürdiger Bedingungen für eine Rückkehr würde gegen EU-Recht und gegen humanitäres Völkerrecht verstoßen. Die AfD plant genau dies.

Die Abschiebung von Menschen aus der Ukraine mit Daueraufenthaltsrechten würde gegen EU-Recht (Daueraufenthalt EU gem. der Wanderarbeiterrichtlinie 2014/54/EU) und gegen die verfassungsmäßig festgelegten Prinzipien des Vertrauensschutzes und des Willkürverbots verstoßen. Auch dies plant die AfD.

Die Abschiebung von Menschen, die durch Einbürgerung oder Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, wäre ein Verstoß gegen das Staatsangehörigkeitsgesetz und gegen den im GG festgelegten Schutz von deutschen Staatsangehörigen. Es ist davon auszugehen, dass auch dies zum Plan der AfD gehört.

Die EU-Kommission kommt den Plänen der AfD und anderer rechtsradikaler Parteien in Europa ein Stück entgegen, indem sie beabsichtigt, auf Bitte der ukrainischen Regierung Männern im wehrfähigen Alter, die sich in der EU aufhalten, keine befristeten Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen gem. der Richtlinie 2001/55/EG zu erteilen Der ukrainische Staat „vermisst“ ca. 2 Millionen potentielle Soldaten, die sie zum großen Teil in der EU vermutet. Der Vorschlag der EU-Kommission muss noch mit den EU-Mitgliedstaaten abgestimmt werden und bedarf eines Beschlusses des EU-Parlaments. Eine Verknüpfung von Schutzgewährung mit der Ableistung von Militärdienst im Herkunftsland ist dem humanitären EU-Recht bisher fremd.

3. Menschen aus Afghanistan:

Ende 2025 lebten in Deutschland 449.760 Menschen aus Afghanistan. 11.800 Menschen waren Mitte 2025 vollziehbar ausreisepflichtig. Die übergroße Zahl der Menschen war im Besitz von befristeten Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen. Eine relevante Gruppe von 20.600 Menschen waren Ortskräfte (Mitarbeiter*innen von Entwicklungshilfeorganisationen, Botschaft, Konsulaten und Bundeswehr) und ihre Familienangehörigen, die sich zum Teil die Visa für die Einreise vor deutschen Verwaltungsgerichten erstreiten mussten. 30.000 Menschen hatten unbefristete Aufenthaltsrechte (Niederlassungserlaubnis und Daueraufenthalt-EU).

Ca. 70.000 Menschen aus Afghanistan haben die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Die Zahl der Einbürgerungen nimmt stark zu. Allein 2025 haben sich 10.900 Menschen aus Afghanistan einbürgern lassen. Wie viele Kinder afghanischer Eltern durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, konnte ich nach den mir vorliegenden Informationen nicht ermitteln.

Die Taliban haben im August 2021 mit der Besetzung von Kabul nach 1996-2002 wieder die politische Macht in Afghanistan übernommen. Menschenrechte, besonders die Rechte von Frauen, werden systematisch unterdrückt. Folter und andere unmenschlichen und erniedrigenden Behandlungen finden systematisch statt.

Vor diesem Hintergrund wäre eine Abschiebung, der in Deutschland lebenden Menschen aus Afghanistan mit befristeten Aufenthaltstiteln ein Verstoß gegen humanitäres EU- und Völkerrecht. Die AfD plant genau dies. Auch die Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Menschen nach Afghanistan ist mit dem humanitären EU- und Völkerrecht nicht zu vereinbaren, werden gleichwohl aber vollzogen.

Für Menschen mit Daueraufenthalt würden Abschiebungen die verfassungsmäßigen Prinzipien des Vertrauensschutzes und des Willkürverbots verletzen. Bei Inhaber*innen von Daueraufenthalt-EU läge eine Verstoß gegen EU-Recht vor. Die AfD plant trotzdem die Abschiebungen dieses Personenkreises.

Das Staatsangehörigkeitsgesetz und der Schutz des Grundgesetzes für deutsche Staatsangehörige wären bei Abschiebungen von eingebürgerten Menschen nach Afghanistan verletzt. Mit hoher Wahrscheinlichkeit plant die AfD die Abschiebung auch für diese Gruppe.

Die jetzige Bundesregierung kommt ebenso wie die vorherige Ampel-Koalition der AfD ein Stück entgegen, indem sie trotz der prekären Menschenrechtslage, geflüchtete Menschen aus Afghanistan, die in Deutschland straffällig geworden sind, in ihr Herkunftsland abschieben lässt. Die Abschiebungen per Charterflug und vorherigen diplomatischen Kontakten mit dem nach offizieller Lesart “Terrorregime“ der Taliban werden unter großer Geheimhaltung geplant und durchgeführt, um möglichen Rechtsschutz der Betroffenen, der in vielen Fällen erfolgreich wäre, zu verhindern.

4. Menschen aus Syrien:

Ende 2025 lebten 936.000 Menschen aus Syrien in Deutschland. 11.000 von ihnen waren Mitte 2025 vollziehbar ausreisepflichtig. Die große Mehrheit flüchtete im Gefolge des syrischen Bürgerkriegs vor dem Terror des Assad-Regimes gegen die eigene Bevölkerung in den Jahren 2015-17. Aber auch schon vorher sind Menschen aus Syrien kontinuierlich vor der Repression des Assad-Regimes aus Syrien geflüchtet. Die meisten waren Ende 2025 im Besitz von befristeten Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen. 280.300 Personen hatten Daueraufenthaltsrechte (Niederlassungserlaubnis und Daueraufenthalt-EU).

Eine relevante Gruppe sind die Ärzt*innen aus Syrien, die in Deutschland leben und arbeiten. Mit 8.000 Personen sind sie die größte Gruppe ausländischer Ärzt*innen in Deutschland.

In Deutschland lebten Ende 2025 ca. 350.000 bis 400.000 Menschen aus Syrien, die durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben. Allein in den Jahren 2021-25 sind 229.000 Menschen aus Syrien eingebürgert worden.(2024: 83.200 Menschen, 2025: 65.600 Menschen). Syrerinnen und Syrer stellen seit Jahren die größte Gruppe der Eingebürgerten mit weitem Abstand vor Menschen aus der Türkei.

Wie viele Kinder syrischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben haben, konnte ich mit meinen Recherchen nicht ermitteln. Es dürfte sich um eine große Zahl handeln, da die Voraussetzungen (5jähriger, rechtmäßiger Aufenthalt eines Elternteils in Deutschland und der Besitz einer Niederlassungserlaubnis eines Elternteils zum Zeitpunkt der Geburt) bei vielen syrischen Familien vorliegen.

Der Entzug der befristeten Aufenthaltserlaubnisse und die Abschiebung nach Syrien, würden aufgrund der unsicheren Lage und der ungewissen Entwicklung nach dem Sturz des Assad-Regimes 2024 und der Machtübernahme durch islamistisch orientierte Gruppierungen humanitäres EU-Recht und Völkerrecht verletzen. Genau dies plant die AfD.

Der Entzug von Daueraufenthaltsrechten würde gegen EU-Recht und die im Grundgesetz verankerten Prinzipien des Willkürverbots und des Vertrauensschutzes verstoßen.

Die AfD plant, sich nicht daran zu halten, wie ihrem Vorbringen im Verfahren vor dem VG-Köln zu entnehmen ist.

Mit hoher Wahrscheinlichkeit plant die AfD auch die „Remigration“ der eingebürgerten Menschen aus Syrien, sowie der Kinder syrischer Eltern, die durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben.

Für beide Gruppen gilt, dass eine Abschiebung nach Syrien dem Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) und dem im GG festgelegten Schutz deutscher Staatsangehöriger widersprechen würde.

Bundeskanzler Friedrich Merz wollte der AfD und den Wähler*innen der AfD ein Stück weit entgegen-kommen, als er Ende März 2026 anlässlich des Staatsbesuchs des neuen syrischen Präsidenten Ahmed AL-Sharaa verkündete, dass 80% der aus Syrien geflüchteten Menschen innerhalb der nächsten drei Jahre „zurückgeführt“ werden sollen. Nach zum Teil heftiger Kritik ruderte Merz zurück und unterstellte, dass es sich dabei um eine Bitte des neuen syrischen Präsidenten gehandelt haben solle.

Ziehen wir Bilanz: Nach dem Vorbringen der AfD vor dem VG-Köln sollen 220.000 vollziehbar ausreis-pflichtige Menschen, 1,17 Millionen Menschen aus der Ukraine, 936.000 Menschen aus Syrien und 449.780 Menschen aus Afghanistan mit unterschiedlichen Aufenthaltsrechten „remigriert“ werden. Dies entspricht einer Gesamtzahl von 2,75 Millionen Menschen. Bei Hinzuziehung der eingebürgerten Personen würde die 3 Millionengrenze überschritten werden.

Wie bewertet das VG-Köln im Verfahren 13 L 1109/25 wegen der Einstufung der AfD als gesichert rechtsextremistische Bestrebung den Vortrag der AfD? Sieht es die Forderung nach „Remigration,“ gar mit dem vorangestellten Wort millionenfach konkretisiert, wie im Urteil vom 8.3.2022, Az. 13 K 207/20 gegen den sog. „Flügel“ als verfassungswidrig und die Menschenwürde und das Demokratieprinzip verletzend an? Weit gefehlt.

In der Pressemitteilung zum Beschluss vom 26.2.2026 führt das Gericht aus:

Hinreichende Erkenntnisse ergeben sich insbesondere nicht aus etwaigen   von der Antragstellerin zuletzt auch im Bundestagswahlprogramm 2025 verfolgten Plänen mit Bezug zu einer sogenannten Remigration. Aus dem unklaren Begriff „Remigration“ folgt kein konkretes politisches Ziel im Sinne einer undifferenzierten Abschiebung der Betroffenen. Mangels konkreterer Darlegung spezifisch verfassungsfeindlicher Absichten in Bezug auf die Umsetzung einer sogenannten Remigrationspolitik sind solche nicht ersichtlich. Soweit Anhaltspunkte dargelegt sind, die auf ein entsprechendes Ziel hindeuten, lassen diese bislang nicht zugleich auf ein dahingehendes die Gesamtpartei prägendes politisches Ziel schließen. Die von der Antragsgegnerin vorgebrachte Deutung des Remigrationsbegriffs der Antragstellerin als „Konsequenz und Spiegel des […] völkisch-abstammungsmäßigen Volksbegriffs“ impliziert eine programmatische Stringenz in Bezug auf die Ziele der Antragstellerin, welche das Gericht den vorgebrachten Belegen nicht entnehmen kann. Von den nach Auffassung des Gerichts insoweit weiterhin diffusen öffentlichen Äußerungen der Repräsentanten der Antragstellerin abweichende, die Partei als solche prägende „Geheimziele“ in Bezug auf die Rückführung von Bevölkerungsgruppen sind weder im gerichtlichen Verfahren dargelegt worden noch sonst ersichtlich.“

Das VG-Köln geht noch einen Schritt weiter, indem es Aussagen von AfD – Funktions-träger*innen relativiert und das Vorbringen der AfD hinsichtlich über 2 Millionen zu „remigrierender“ Menschen kritiklos übernimmt. In Rdnr 268 des Beschlusses vom 26.2.26 führt das Gericht aus:

Soweit etwa MdB Miguel Klauß zufolge millionenfache Abschiebungen von illegalen Migranten richtig und wichtig sind, wahrt die Anführung von „illegalen Migranten“ als Betroffenengruppe noch den notwendigen Bezug zu rechtsstaatlich gebotenen Einzelfallprüfungen.

Zudem ist auch vor dem Hintergrund des Vorbringens der Antragstellerin nicht ersichtlich, dass diese nicht von einer Zahl von 2 Millionen Personen überschreitenden Anzahl potentiell ausreisepflichtiger Personen ausgehen könnte.“

Das VG-Köln verkennt, dass das Thema Migration und die damit verbundene Forderung nach „Remigration“ (verstanden als massenhafte Abschiebung von Migrant*innen in ihre Herkunftsländer) spätestens seit dem Jahr 2015 von zentraler Bedeutung für die politische Strategie und das ideologische Selbstverständnis der AfD ist.

Migration ist das mit Abstand wichtigste und zentralste Kernthema der AfD. Die gesamte Programmatik, strategische Ausrichtung und Identität der Partei bauen maßgeblich auf einer strikt migrations- und islamfeindlichen Haltung auf. Das Thema dient der Partei als zentraler Mobilisierungsfaktor.

Die AfD nutzte die steigende Zahl von Migrant*innen ab 2015, um sich von einer eurokritischen Partei zu einer rechtsradikalen Partei mit rassistischem Kern zu entwickeln.

Ob Europa-, Bundestags- oder Landtagswahlkampf – die AfD stellt restriktive Migrationspolitik und die Forderung nach massiven Abschiebungen („Remigration“) stets in den Mittelpunkt ihrer Kommunikation.

Die AfD verknüpft Migration kausal mit anderen Krisen. So werden Themen wie Wohnungsnot, Kriminalität und die Belastung der Sozialsysteme primär als direkte Folge der Zuwanderung dargestellt. Die Partei fordert in ihrer Programmatik radikale migrations-politische Einschnitte: Laut Parteistudien und Politikwissenschaftlern gibt es innerhalb der verschiedenen AfD-Strömungen beim Thema Migration inhaltlich keine Differenzen. Die migrationsablehnende Haltung fungiert als das stärkste verbindende Element, das alle Strömungen in der Partei eint.

Jeder möge sich selbst die Frage stellen, welche Themen außerhalb von Migration und „Remigration“ die AfD prägen.

Die Ausführung des VG Köln, aus dem unklaren Begriff „Remigration“ folge kein konkretes politisches Ziel im Sinne einer undifferenzierten Abschiebung der Betroffenen, ist nicht nachvollziehbar.

Zum einen ist der Begriff „Remigration“ innerhalb der AfD wie oben ausgeführt geklärt und unumstritten, zum Anderen trägt die AfD im Eilverfahren selbst vor, dass sie beabsichtigt, 2,75 Millionen Menschen aus Syrien, Afghanistan und der Ukraine mit befristeten und unbefristeten Aufenthaltsrechten zu „remigrieren.“

Das politische Ziel, undifferenziert ganze Gruppen zugewanderter Menschen abzuschieben, das vom VG-Köln offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen worden ist, wird im Verfahren durch das eigene Vorbringen der AfD formuliert.

Die Unterstellung des Gerichts, die Verwendung des Begriffs „illegale Migranten“ in der oben zitierten Äußerung des AfD MdB Miguel Klauß, lasse auf eine rechtsstaatlich notwendige Einzelfallprüfung schließen, wird sowohl von der Faktenlage als auch dem Vortrag der AfD im Verfahren vor dem VG-Köln widerlegt.

Für die AfD und auch für MdB Miguel Klauß sind alle Migrant*innen „illegal“ und damit abzuschieben.

Gibt es dem VG-Köln nicht zu denken, dass bei der angeblichen Einzelfallprüfung das Ergebnis für die AfD schon vorher feststeht? Millionen Menschen mit Migrationsgeschichte sollen abgeschoben werden.

Wer -wie Klauß- und viele andere Funktionsträger*innen in der AfD- die „millionenfache Abschiebung“ von Migrant*innen fordert, kann sich nicht auf den Personenkreis der vollziehbar ausreisepflichtigen lediglich 232.000 Menschen (Stand Ende 2025)beschränken. Es wird mit dieser Forderung der millionenfache Entzug von bestehenden Aufenthaltsrechten verlangt, der nur unter Verletzung von Grundgesetz, EU-Recht und humanitärem Völkerrecht zu haben sein wird. Die AfD setzt letztendlich auf eine Transformation von Staat und Gesellschaft hin zum einem autoritären Obrigkeitsstaat mit dem Potential zu einem faschistischen System und eine Homogenisierung des „Staatsvolkes“ nach völkisch-ethnischen Kriterien.

Warum das VG-Köln diese politische Zielsetzung und ihre Zwischenschritte wie die „millionenfache Remigration“ nicht erkennt, bleibt ein Rätsel.

Auch im Verfahren vor dem VG-Köln gilt der Amtsermittlungsgrundsatz gem. § 86, Abs. 1 VwGO. Das Gericht wäre nicht daran gehindert gewesen, zumal bei einer Verfahrensdauer von fast 10 Monaten, im Eilverfahren wissenschaftliche Gutachten zu den Fragen der Bedeutung des sog. „Flügels“ innerhalb der AfD nach seiner formellen Auflösung, sowie Bedeutung und Inhalt der Forderung nach „millionenfacher Remigration“ in der AfD Gesamtpartei einzuholen. Das Gericht hätte im Eilverfahren einen Erörterungstermin ansetzen können, um die Vertreter*innen der AfD gezielt nach deren Vorbringen zur „millionenfachen Remigration“ zu befragen. Es wäre auch nicht unbedingt falsch gewesen, wenn das Gericht die engen Kontakte der AfD mit faschistischen Parteien und Gruppierungen, insbesondere der Identitären Bewegung, im In- und Ausland in den Blick genommen hätte, um Erkenntnisse zu gewinnen, was genau die AfD unter „Remigration“ versteht. Nichts von alledem ist geschehen.

Der Beschluss des VG-Köln vom 26.2.26 ist rechtskräftig geworden. Das Bundesinnenministerium (BMI) hat angeordnet, auf eine Beschwerde beim OVG-Münster zu verzichten, um sich „auf das Hauptsache-verfahren zu konzentrieren“. Dies ist eine politische Entscheidung, die in einer Linie mit dem Verhalten von Bundesinnenminister Dobrindt zu Beginn seiner Amtszeit steht. Wenige Tage im Amt hat er im Mai 2025 das umfang- und detailreiche Gutachten des BfV, wohlgemerkt einer ihm unterstellten Behörde, zur Einstufung der AfD als gesichert rechtsextremistische Bestrebung öffentlich als unzulänglich bezeichnet, da es ausschließlich Belege für die Verletzung der Menschenwürde durch die AfD enthalte. Dieser Vorwurf ist unzutreffend, da das Gutachten auch Belege zur Verletzung des Rechtsstaatsprinzips und des Demokratieprinzips durch die AfD enthält. Der Vorwurf von Dobrindt liegt zudem neben der Sache, da nach der Rechtsprechung des BVerfG die Verletzung der Menschenwürde durch eine Partei ausreicht, um das Vorliegen einer Verfassungswidrigkeit zu begründen.

Es ist davon auszugehen, dass das VG-Köln im Hauptsacheverfahren bei seiner Linie aus dem Eilverfahren bleibt und der Klage der AfD stattgeben wird. Ob dann das BMI entscheidet, in die Berufung zu gehen, ist offen.

Unabhängig davon hat der Bundesvorstand der AfD mit seinem Vorbringen im Eilverfahren vor dem VG-Köln, 2,75 Millionen Menschen aus der Ukraine, Syrien und Afghanistan, von denen ca 2,5 millionen Menschen über befristete und unbefristete Aufenthaltsrechte verfügen, „remigrieren“ zu wollen, eine Steilvorlage für ein Verbotsverfahren gegen die AfD vor dem BVerfG gem. Art 21 GG geliefert.

Noch fehlt der politische Wille bei SPD, Grünen und insbesondere bei CDU/CSU, diesen Schritt zu gehen. Es wird auf viele organisierte und noch zu organisierende Menschen aus der Zivilgesellschaft und innerhalb der demokratischen Parteien ankommen, den politischen Druck zu entfalten, der letztendlich zu einem Verbotsantrag der hierzu berechtigten staatlichen Organe Bundesrat/Bundesregierung/Bundestag führen wird.

Die jetzt schon erdrückenden Belege für eine Verfassungswidrigkeit der AfD werden im Verlauf des Verbotsverfahrens durch die erst dann geltende Anwendung der Strafprozessordnung (StPO) und der Befugnisse zu Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen, sowie dem Wegfall der Indemnität für Äußerungen von Mandatsträger*innen der AfD im parlamentarischen Raum, die Verfassungswidrigkeit der AfD erhärten.

Uwe Remus 30.Juni 2026